Aus unserem AMYoung Timer Redaktion: Letzte Woche war es Van Vliet-Änderungsantrag welche die Steuerbefreiung hängt wiederum vom Alter des Fahrzeugs ab und nicht vom Baujahr. Die Kfz-Steuerbefreiung wurde am Januar 1 repariert, die Altersgrenze wurde jedoch auf 30 Jahre verlängert.
Besitzer von dreißigjährigen Autos können erleichtert aufatmen. Auch alle Autos danach 1987 werden - in der Zeit - wieder steuerfrei. Das ist eine gute Nachricht, denn so machen sich die Politiker mit der verrückten Preiserhöhung - vorwiegend deutscher - Autos mit jahrelanger Bauzeit aus 1985 en 1986 im Vergleich zu etwas jüngeren Kollegen.
Die 30-jährige Grenze stimmt gut mit unseren Nachbarländern überein. Es ist jetzt klar, dass die Begrenzung auf dreißig Jahre in Phasen eingeführt wird. Die Übergangsregelung ist wie folgt - kurz gesagt - wie folgt:
Baujahr 1986 und älter: Diese Fahrzeuge sind weiterhin uneingeschränkt von der Kfz-Steuer befreit
Baujahr 1987: Befreiung von der Straßensteuer ab dem 1. Januar 2013
Baujahr 1988: Befreiung von der Kfz-Steuer von 1 Januar 2015
Baujahr 1989: Befreiung von der Kfz-Steuer von 1 Januar 2017
Baujahr 1990: Befreiung von der Kfz-Steuer von 1 Januar 2019
Baujahr 1991 und später: Befreiung von der Kfz-Steuer von 1 ab Januar 2021 und darüber hinaus
Beispiel: ein Mercedes-Benz 300 SE mit einem Baujahr 3 im März 1987 profitiert daher von der Kfz-Steuerbefreiung von 3 im März 2013.
Anders als in der Gruppe der Autos von 1986 und älter ist, dass Autos nach 1986 nicht mehr von einer Befreiung vom Treibstoffzuschlag profitieren. Sie müssen daher den Aufpreis für Flüssiggas und Diesel zahlen.
Am Januar 1, 2021, verliert diese Übergangsregelung automatisch ihre Wirkung, da dann die 30-Jahres-Grenze einfach zählt.